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Existenzgründung -Wahl d. Rechstform u. steuerliche Vorteile

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W.Zevon
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Anmeldungsdatum: 12.07.2005
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BeitragVerfasst am: 25 Okt 2012 13:42   Titel: Existenzgründung -Wahl d. Rechstform u. steuerliche Vorteile Antworten mit Zitat

Servus, vorweg, ich bin mir wohl bewusst, dass ich hier keine steuerrechtlich abschließende Empfehlung respektive Beratung erfahren werde und die betroffenen Personen sich vor endgültiger Wahl selbstredend mit einem Offiziellen bzw. der IHK unterhalten müssen. Nichtsdestotrotz wäre es schön, vorab vielleicht ein paar Tips etc. zu erhalten.

Folgendes, ein Bekannter möchte gerne mit seinem Kumpel einen Hausfloßverleih aufmachen. Das erste Floß –mehr sollen es zu Beginn auch erst mal nicht werden bis sich das ganze monetarisiert hat- ist auch schon fertig und nächste Saison sprich im Frühjahr 2013 soll es nun losgehen.

Jetzt geht es um die zu wählende Rechtsform. Beiden schwebt vor (erstaunlicherweise), dem Staat so wenig wie möglich zu überlassen und den geringsten formalen Aufwand nebst Vorschriften dabei zu haben. Was gibt es da denn für Möglichkeiten?
Ich denke an eine GbR oder sogenannte Partnergesellschaft (Vorteile bei der Haftung) in Verbindung mit der Kleingewerberegelung iSd. 19 UstG, sprich bis 17.500 € Umsatz im Jahr muss keine USt ausgewiesen werden (man darf keinen VSt-Abzug ins Anspruch nehmen).
Was ist jedoch hier mit der Gewerbesteuer, gibt es Möglichkeiten diese, ungeachtet des Freibetrags von 24.500 €, gänzlich zu umgehen? Wäre obiger Fall irgendwie als freier Beruf klassifizierbar?

Gibt es noch andere eventuell günstigere Möglichkeiten?

Ich würde mich über Antworten freuen.

VG
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Okt 2012 14:11   Titel: Re: Existenzgründung -Wahl d. Rechstform u. steuerliche Vort Antworten mit Zitat


W.Zevon hat folgendes geschrieben:
Servus, vorweg, ich bin mir wohl bewusst, dass ich hier keine steuerrechtlich abschließende Empfehlung respektive Beratung erfahren werde und die betroffenen Personen sich vor endgültiger Wahl selbstredend mit einem Offiziellen bzw. der IHK unterhalten müssen. Nichtsdestotrotz wäre es schön, vorab vielleicht ein paar Tips etc. zu erhalten.

Folgendes, ein Bekannter möchte gerne mit seinem Kumpel einen Hausfloßverleih aufmachen. Das erste Floß –mehr sollen es zu Beginn auch erst mal nicht werden bis sich das ganze monetarisiert hat- ist auch schon fertig und nächste Saison sprich im Frühjahr 2013 soll es nun losgehen.

Jetzt geht es um die zu wählende Rechtsform. Beiden schwebt vor (erstaunlicherweise), dem Staat so wenig wie möglich zu überlassen und den geringsten formalen Aufwand nebst Vorschriften dabei zu haben. Was gibt es da denn für Möglichkeiten?
Ich denke an eine GbR oder sogenannte Partnergesellschaft (Vorteile bei der Haftung) in Verbindung mit der Kleingewerberegelung iSd. 19 UstG, sprich bis 17.500 € Umsatz im Jahr muss keine USt ausgewiesen werden (man darf keinen VSt-Abzug ins Anspruch nehmen).


Grundsätzlich geb ich Dir da bei allen Punkten Recht, aber Vorsicht mit der Kleingewerberegelung! Gerade zu Beginn einer Tätigkeit übersteigen die Investitionen oft die Erträge, was zu schönen Verlustvorträgen führen kann. Durch optieren vierliert man diese Option (bezogen aufs UstG), weil man sich für eine gewisse Zeit bindet!


W.Zevon hat folgendes geschrieben:

Was ist jedoch hier mit der Gewerbesteuer, gibt es Möglichkeiten diese, ungeachtet des Freibetrags von 24.500 €, gänzlich zu umgehen? Wäre obiger Fall irgendwie als freier Beruf klassifizierbar?


Ich denke mal nicht, dass es bei diesem Sachverhalt möglich ist, das irgendwie als freiberuflich deklarieren zu können.


W.Zevon hat folgendes geschrieben:

Gibt es noch andere eventuell günstigere Möglichkeiten?

Ich würde mich über Antworten freuen.

VG


Ich persönlich würde gerade zu Beginn versuchen, das ganze als Liebhaberei und nicht unbedingt als Gewerbe aufzuziehen. Damit wäre man steuerlich gesehen schonmal aus dem Gröbsten raus. Ich denke das einfachste wäre es, das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerziehlungsabsichtals nicht gegeben zu bezeichnen.

Man hat sich halt ein Hausfloß gekauft, und um die Kosten zu decken verleiht man es ab und an.
Interessant könnte auch die Gründung eines Vereins sein. Ist zwar zu Beginn etwas mehr Arbeit (wobei eine Gemeinnützigkeit ohnehin nicht in Frage kommen sollte), hat aber dann auch deutliche Vorteile!

Hierzu solltest Du (bzw. Dein Kumpel) aber tatsächlich auf professionelle Hilfe zurück greifen!
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Okt 2012 14:42   Titel: Antworten mit Zitat

Liebhaberei setzt aber Verluste voraus und keine Gewinnerzielungsabsicht.

Klassisches Beispiel der Fischteich in den Bergen von irgendwelchen Reichen, die das Häuschen daneben als notwendig gleich mit geltend machen wollen, aber natürlich nie auch nur einen Fisch rausholen.


Die Frage wird sein, was wollen die Kumpels?

Nee GbR (oder BGB Gesellschaft) ist schnell möglich, dazu braucht es nichtmal Verträge schriftlicher Art. Aber die Haftung greift natürlich auch ins Privatvermögen, inwieweit da ein Risiko gegeben ist, muss jeder für sich selber entscheiden.

Es hängt aus meiner Sicht also vieles von dem ab, was man wirklich will. Als Gaudi das nebenbei noch anbieten, oder davon leben?

So ganz verstehe ich auch den Ansatz noch nicht, warum man auf den Vorsteuerabzug verzichten will, gerade wenn ich auf solchen Touren noch Getränke etc. anbiete, macht es doch Sinn, da auch Vorsteuer ziehen zu können, mal abgesehen davon, ist das Floß ja auch noch da.

Aus der Gewerbesteuer rauszukommen sehe ich auch als nicht möglich an. Freiberufler sind das nicht, also auch erstmal Gewerbesteuerpflichtig. Sollten noch Kredite aufgenommen worden sein, kommt es neben den Einahmen auch noch zur Hinzurechnung, gleiches gilt für Mietaufwendungen von beweglichen Dingen etc. Da gibt es zwar einen großen Freibetrag vorweg, aber auch sowas muss man im Auge haben.

Grundsätzlich sollte man sich mit einem Steuerberater zusammensetzen.
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W.Zevon
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Anmeldungsdatum: 12.07.2005
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BeitragVerfasst am: 25 Okt 2012 15:24   Titel: Antworten mit Zitat

Danke erstmal. Zur Liebhaberei, ich denke das lässt sich nicht bewerkstelligen. Die beiden wollen davon irgendwann schonmal leben (einer übt als Freiberufler irgendwelche Jobs aus und der andere ist angestellter Tischler o.Ä.), haben also eine Gewinnabsicht ergo Gewerbe.

Der Verzicht auf dem VSt-Abzug ist ja nicht zwingend, das habe nur mal so durchgespielt, da ich jetzt nicht von riesigen Umsätzen im ersten Jahr ausgegangen bin. Lohnt sich der Verzicht auf diese Regelung wiederum denn auch bei selbigen? So wie ich das verstanden habe, werden die "Kunden" allesamt privater Natur sein ergo bedarf es da auf den Rechnungen keines Steuerausweises.

Während der Fahrten herrscht Selbstverpflegung, es geht also lediglich um die Vermietung des Floßes.

Was wäre denn anstelle einer GbR, (ach ja,Whiskey, bei der sogenannten Partnergesellschaft ist die Haftung für Altfälle und solche durch den Partner bedingt, dich begrenzt oder habe ich das falsch verstanden?), denn dann ratsam? Wäre ein Verein wirklich interessant?

Wie ist das denn mit den Verlusten, die GbR kann als solche keine machen, so werden die dann den einzelnen Gesellschaftern zu- und können von diesen bei ihrer ESt angerechnet werden, richtig? Aber das geht nur, wenn die Verluste mit Steuer ausgewiesen sind (ich habe da glaube ich gerade einen Denkfehler, finde ihn aber nicht...), was wiederum nur der Fall ist, wenn eben kein 19 UStG beansprucht wird?!?

Danke und vG
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Okt 2012 16:37   Titel: Antworten mit Zitat

Eins vorweg - ich würde die Ust - Problematik erstmal komplett aussen vor lassen. Ist ja bei der Findung der jeweiligen Rechtsform uninteressant. Um zu sehen, was diesbezüglich Sinn macht, muß man sich halt etwas Gedanken darüber machen, welche Leistungen angeboten werden sollen, welche Investitionen noch anstehen und vorallem was in Zukunft noch so alles geplant ist. Das sollte sinnigerweise mit einem Steuerberater besprochen werden.


W.Zevon hat folgendes geschrieben:

Was wäre denn anstelle einer GbR, (ach ja,Whiskey, bei der sogenannten Partnergesellschaft ist die Haftung für Altfälle und solche durch den Partner bedingt, dich begrenzt oder habe ich das falsch verstanden?), denn dann ratsam? Wäre ein Verein wirklich interessant?


Eine Partnergesellschaft ist nur bei freien Berufen möglich. Abgesehen davon übt eine Partnergesellschaft kein Handelsgewerbe aus, kann somit auch keine Firma leiten. Ist für euch also uninteressant.

Verein ist bei eindeutiger Gewinnerziehlungsabsicht auch nicht unbedingt das Gelbe vom Ei.


W.Zevon hat folgendes geschrieben:

Wie ist das denn mit den Verlusten, die GbR kann als solche keine machen, so werden die dann den einzelnen Gesellschaftern zu- und können von diesen bei ihrer ESt angerechnet werden, richtig? Aber das geht nur, wenn die Verluste mit Steuer ausgewiesen sind (ich habe da glaube ich gerade einen Denkfehler, finde ihn aber nicht...), was wiederum nur der Fall ist, wenn eben kein 19 UStG beansprucht wird?!?

Danke und vG


Generell mußst Du strikt zwischen USt und ESt (bzw. je nach Gesellschaftsform KSt.) unterscheiden.

Bei einer GbR wird üblicherweise eine "einheitlich und Gesonderte Feststellung" vorgenommen - der Gewinn/Verlust wird den jeweiligen Partnern zu gleichen Teilen zugesprochen und muß dementsprechend in der eigenen Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Umsatzsteuer ist dabei völlig irrelevant - ich hab vorher die Verlustvorträge der USt, nicht in der ESt gemeint. War vielleicht etwas kompliziert ausgedrückt - also einfach schnell vergessen.

Zur Haftung:
Bei einer GbR haften alle Beteiligten (nach außen) gesamtschuldnerisch, und zwar auch mit ihrem Privatvermögen. Eine Beschränkung der Haftung ist nicht mehr möglich. Da gabs mal irgendwann ein BGH Urteil.

Trotzdem ist das denke ich immernoch die beste Möglichkeit, weil kaum Vorschriften einzuhalten sind.

Edit: Habs editiert, klar mein ich GbR, jacko

Zuletzt bearbeitet von Gast am 25 Okt 2012 16:58, insgesamt einmal bearbeitet
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Okt 2012 16:47   Titel: Antworten mit Zitat


*Sancho* hat folgendes geschrieben:

Zur Haftung:
Bei einer GbH haften alle Beteiligten (nach außen) gesamtschuldnerisch, und zwar auch mit ihrem Privatvermögen. Eine Beschränkung der Haftung ist nicht mehr möglich. Da gabs mal irgendwann ein BGH Urteil.

Trotzdem ist das denke ich immernoch die beste Möglichkeit, weil kaum Vorschriften einzuhalten sind.



Du dürftest GbR meinen, denke ich, da gibts das seit 2003 oder so.

Ansonsten habe ich leider nur sehr beschränkte Steuerrechtskenntnisse, ich würde fast sagen, gar keine.

Nur so viel:
Die private Haftung bei der GbR würde ich nicht als so tragisch ansehen, weil ich mal davon ausgehe, dass die ihre unternehmerischen Sachen ja entsprechend versichern würde - das Risiko, da jetzt in einer ausufernde private Haftung zu fallen (wegen einem Unglück auf dem Floß o.ä.), sehe ich da nicht so.

Das ganze Projekt vor der Steuer als nicht von Gewinnerzielungsabsicht getragen zu bezeichnen, wäre ne Straftat. Davon würde ich also mal ganz dringend abraten.

Ich sehe rechtlich - sofern keine Möglichkeit besteht, das Stammkapital zusammenzubekommen - gar keine andere Möglichkeit als eine GbR oder eine OHG. Da würde ich mich dann für die GbR entscheiden, zumindest zunächst. Haftung mit Privatvermögen gäbs bei der OHG ja auch.

Ne ganz gute Übersicht gibts hier:
http://www.gruendungsnetz.brandenburg.de/cms/detail.php/bb2.c.423670.de
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Okt 2012 19:10   Titel: Antworten mit Zitat

In der heutigen Zeit ist das Stammkapital nicht mehr das große Problem, durch die EU ist es grundsätzlich ja möglich jederzeit auch eine Limited zu gründen. Eine 1€ Limited wäre zwar schon beim Kauf von 2 Briefmarken faktisch pleite, aber da kann man ja ein Stammkapital wählen das man haben möchte. Aber natürlch hat man auch mit einer Limited gewisse Pflichten und vor allem Kosten.

Also wie gesagt Liebhaberei können wir hier knicken.

Verein auch in meinen Augen, wenn meine eingestaubten BGB Kenntnisse nicht vollkommen falsch sind, brauche ich dafür auch mindestens 5 Leute um einen Verein zu gründen.

Wir reden hier also nur über die Stundenweise Vermietung eines Floßes?

Dann würde ich mir keine großen Gedanken machen, wenn das Floß da ist. Denke damit wird man nicht innerhalb kürzester Zeit kein Millionär werden, die Gewerbesteuererklärung dürfte da auch relativ fix geschrieben sein und vor allem 0 am Ende ausweisen.
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Okt 2012 20:24   Titel: Antworten mit Zitat


whisky0882 hat folgendes geschrieben:

Verein auch in meinen Augen, wenn meine eingestaubten BGB Kenntnisse nicht vollkommen falsch sind, brauche ich dafür auch mindestens 5 Leute um einen Verein zu gründen.


7 sogar . Die würde man ja im Freundeskries locken finden (birgt ja keine Risiken und kostet nichts), aber ich halte da nicht viel von.

Bei ner Ltd. sollte man den negativen Werbeeffekt nciht unterschätzen, ich würde nie was bei ner Ltd. kaufen - da liest man viel zu häufig, dass da was schief läuft (und jetzt komm mir keiner mit dem Rolls Royce - Beispiel )
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W.Zevon
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Anmeldungsdatum: 12.07.2005
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BeitragVerfasst am: 25 Okt 2012 22:23   Titel: Antworten mit Zitat


whisky0882 hat folgendes geschrieben:
In der heutigen Zeit ist das Stammkapital nicht mehr das große Problem, durch die EU ist es grundsätzlich ja möglich jederzeit auch eine Limited zu gründen. Eine 1€ Limited wäre zwar schon beim Kauf von 2 Briefmarken faktisch pleite, aber da kann man ja ein Stammkapital wählen das man haben möchte. Aber natürlch hat man auch mit einer Limited gewisse Pflichten und vor allem Kosten.

Also wie gesagt Liebhaberei können wir hier knicken.

Verein auch in meinen Augen, wenn meine eingestaubten BGB Kenntnisse nicht vollkommen falsch sind, brauche ich dafür auch mindestens 5 Leute um einen Verein zu gründen.

Wir reden hier also nur über die Stundenweise Vermietung eines Floßes?

Dann würde ich mir keine großen Gedanken machen, wenn das Floß da ist. Denke damit wird man nicht innerhalb kürzester Zeit kein Millionär werden, die Gewerbesteuererklärung dürfte da auch relativ fix geschrieben sein und vor allem 0 am Ende ausweisen.



Yep, das denke ich eben auch. Es geht lediglich um die Vermietung (bisher) eines Floßes. Habe mich da nochmals erkundigt, was die eigentlich "konkret" wollen (die haben beide von der Materie noch weniger Ahnung als ich ). Im Grunde sind sie sich darüber einig, dass es eine GbR sein soll, sie wollen aber irgendwie, trotz dessen ich glaube, dass sie eben niemals (zumindest nicht mit einem Floß!) in solche Umsatzsphären vordringen (auch an Sancho gerichtet) werden, wissen wie man besagte USt "wieder bekommen" oder eben direkt sparen kann. Deswegen auch der mal oben erwähnte 19 UStG. Der eine von beiden will von Anfang weg gar keine bezahlen müssen und der andere spricht sich eben genau für das angeschnittene Thema (VSt-Abzug, ohne dass er wusste wie das heisst, redete gar von MwSt.) aus. Und nun wollen sie die Vorteile der jeweiligen Option wissen und ob es ggf. noch andere gibt? Wie lange ist man denn da eigentlich gebunden? Könnte man auch, fiktiv angenommen, Investitionen und Einnahmen sind gleich, sprich es bestünde nicht mal die Veranlassung von Verlustanrechnungen, den 19 später wieder beantragen? Entschuldigt, wie gesagt, ich habe da nicht so den Plan, es interessiert mich nur und meine paar Semester Steuerrecht reichen nicht wirklich aus...
Übrigens Danke für den Link Thojacko, habe auch schon so einige andere mal inspiziert, aber wie das meist so ist, den einschlägigen Fall gibt es so ja nie...
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Gast





BeitragVerfasst am: 25 Okt 2012 22:40   Titel: Re: Existenzgründung -Wahl d. Rechstform u. steuerliche Vort Antworten mit Zitat


*Sancho* hat folgendes geschrieben:

W.Zevon hat folgendes geschrieben:

Was ist jedoch hier mit der Gewerbesteuer, gibt es Möglichkeiten diese, ungeachtet des Freibetrags von 24.500 €, gänzlich zu umgehen? Wäre obiger Fall irgendwie als freier Beruf klassifizierbar?


Ich denke mal nicht, dass es bei diesem Sachverhalt möglich ist, das irgendwie als freiberuflich deklarieren zu können.


die gewerbesteuer wird ja auf die EKsteuer angerechnet. und solange der hebesatz nicht höher als 380 ist, zahlst du gar keine gewerbesteuer effektiv.

messbetrag mal 3,8 ist der anrechenbare betrag.

also gewinn abzüglich 24500 freibetrag mal 3,5% ist der messbetrag. mal hebesatz macht gewerbesteuer. und messbetrag mal 3,8 wird als abolute zahl von der EKsteuer abgezogen.

EKsteuer wird aber auf den gesamten gewinn gezahlt! da gibt es dann nur den übluchen freibetrag von 8004.

gewinnerwartung 0 geht am anfang gut, aber nie lange und erst recht nicht ohne rücklagen. denn das problem ist nie die nachzahlung, sondern die nachzahlungen auf die vorauszahlungen vergisst man das stuert man sehenden auges in die insolvenz

achja und mir fällt noch ein das jede gbr ja eine verkappte ohg ist und spätestens nach 25000 gewinn zur ohg wird.
warum nicht eine kg? da haftet nur einer und man braucht kein mindestkapital. aber ne bilanz, das ist vlt doof, weil kompliziert..... braucht man auch bei der gbr oder ohg, aber erst ab 2 mal gewinn > 50000....
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BeitragVerfasst am: 26 Okt 2012 07:13   Titel: Antworten mit Zitat

@Zevon

Wir müssen da ein bißchen aufpassen was wir meinen.

§ 19 UStG ist die Kleinunternehmenregelung

§ 19 EStG ist auch einschlägig solange die noch arbeiten das ist nämlich der Arbeitslohn.

Da muss man jetzt schon schreiben über was man gerade redet, so wie ich verstanden habe, bist du jetzt wieder bei der Umsatzsteuer.

Wenn ich das noch richtig zusammenkriege darf der Bruttoumsatz im Vorjahr nicht höher als 17.500€ gewesen sein und im aktuellen Jahr höchstens 50.000€ betragen, dann kann man den Antrag stellen.

Stellt man den Antrag ist man sobald die Steuererklärung unanfechtbar geworden ist für 5 Jahre daran gebunden.

Wichtig beim Gesamtumsatz ist dabei aber noch das der hochgerechnet wird auf das Kalenderjahr, ich vermute ja mal das das Ding nicht als Eisbrecher im tiefsten Winter unterwegs ist, also eher ein Saisongeschäft ist.


Zitat:
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:

1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.

Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.



@zerozero

Das ist richtig, aber ich vermute eben das die 24.500 durchaus ausreichen werden, ich weiss zwar nicht was für ein Luxusdampfer das ist, aber ich vermute mit dem Freibetrag wird man eh hinkommen. Sollte das Unternehmen sich vergrößeren sieht das natürlich eventuell anders aus und dann kommen auch die vierteljährlichen Vorausszahlungen auf die Jungs zu. Aber auch hier im Saisongeschäft (was ich vermute) wird man wohl eher nicht diese Zahlen mit 1-2 Flößen erreichen.
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BeitragVerfasst am: 26 Okt 2012 07:26   Titel: Antworten mit Zitat

klar. wenn sie das ganze im nebenerwerb machen, dann würde ich auch das kleinunternehmen und dessen besteuerung greifen.
und da fällt keine gewerbesteuer und keine umsatzsteuer bis 17500 euro an. wie du schreibst.
allerdings immer noch EKsteuer. an der kommt niemand vorbei. bzw nur in kleinen ausnahmen, aber das ist mit dem boote vermieten wohl nicht möglich.
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BeitragVerfasst am: 26 Okt 2012 11:08   Titel: Antworten mit Zitat


W.Zevon hat folgendes geschrieben:



Yep, das denke ich eben auch. Es geht lediglich um die Vermietung (bisher) eines Floßes. Habe mich da nochmals erkundigt, was die eigentlich "konkret" wollen (die haben beide von der Materie noch weniger Ahnung als ich ). Im Grunde sind sie sich darüber einig, dass es eine GbR sein soll, sie wollen aber irgendwie, trotz dessen ich glaube, dass sie eben niemals (zumindest nicht mit einem Floß!) in solche Umsatzsphären vordringen (auch an Sancho gerichtet) werden, wissen wie man besagte USt "wieder bekommen" oder eben direkt sparen kann. Deswegen auch der mal oben erwähnte 19 UStG. Der eine von beiden will von Anfang weg gar keine bezahlen müssen und der andere spricht sich eben genau für das angeschnittene Thema (VSt-Abzug, ohne dass er wusste wie das heisst, redete gar von MwSt.) aus. Und nun wollen sie die Vorteile der jeweiligen Option wissen und ob es ggf. noch andere gibt? Wie lange ist man denn da eigentlich gebunden? Könnte man auch, fiktiv angenommen, Investitionen und Einnahmen sind gleich, sprich es bestünde nicht mal die Veranlassung von Verlustanrechnungen, den 19 später wieder beantragen? Entschuldigt, wie gesagt, ich habe da nicht so den Plan, es interessiert mich nur und meine paar Semester Steuerrecht reichen nicht wirklich aus...


Solange Du unter den Grenzen der Kleinunternehmerregelung fällst, mußt Du erstmal keine USt abführen, kannst aber auch keine VSt geltend machen. Ist (aufgrund von hohen Investitionen) die VSt aber höher als die USt, kann es Sinn machen zu optieren, also auf die USt - Befreiung zu verzichten. An diese Entscheidung ist man jedoch 5 Jahre gebunden.

@Zero: Also wenn man aufgrund der Steuervorauszahlungen Insolvenz anmelden müsste, kann man sich davon auch befreien lassen. Man muß halt nachweisen, dass der voraussichtliche Gewinn im laufenden Jahr deutlich geringer ausfällt. Zur Not bildet man eine Investitionsrücklage und löst sie später wieder auf. Soweit ich weiß fallen da aber mittlerweile verpflichtend ein paar Zinsen an.

@Zevon:
Was Deine Kumpels unbedingt berücksichtigen sollten, sind die Existenzgründungszuschüsse! Da kann man möglicherweise etwas Geld sparen - ob man was bekommt, muß aber im Einzelfall geklärt werden (Erstellung eine Businessplans etc.)

Ganz allgemein kann ich mir aber ohnehin nicht vorstellen, dass man mit dem Verleih eines Floßes soviel Gewinn macht, dass man gleich groß in der Steuer ist, gescheige denn dass zwei Leute davon Leben können. Ich würde wohl eher versuchen, zusätzliche Leistungen dazu zu nehmen. Floßverleih, Raftingausrüstung incl. geführte Touren, Verpflegungspakete etc. Denke damit kann man deutlich mehr verdienen als nur mit dem Floß!
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BeitragVerfasst am: 26 Okt 2012 11:21   Titel: Antworten mit Zitat

Die Existenzgründer Gelder sind ein wichtiger Faktor, meine bis zu 35.000€ pro Person kann man abgreifen, weil das jeder kriegen kann. Problem ist aber wohl (wenn ich bei meinen EX Kollegen richtig informiert bin), dass man zumindest einen Tag arbeitslos sein muss um dieses Geld zu kriegen.

So oder so auf jeden Fall beraten lasen und das von mehr als einer Stelle, als mein Ex Kollege das beantragt hat, wußte die Dame davon selber nichts, wenn man auf dem Amt erstmal den Leuten die eigenen Gesetze erklären muss, wird das schwer, vor allem, wenn man nicht wie in dem Fall Steuerberater ist der sich seit 2 Jahren auf seine Selbständigkeit vorbereitet hat und wirklich jeden Tropfen Geld mitgenommen hat, den er kriegen konnte.
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W.Zevon
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Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 6725
Wohnort: Berlin-Capital of Talents
BeitragVerfasst am: 26 Okt 2012 11:31   Titel: Antworten mit Zitat

wow Jungs, sauber und vielen Dank. Ich habe das mal zusammengefasst und werde es an die beiden weiterleiten:

Grundsätzlicher Klärungsbedarf:
Welches Ziel verfolgt ihr? Gewinn, Leben, Liebhaberei (-), nebenbei etwas dazu verdienen oder davon leben?
Zukünftige Investitionen, Portfolioerweiterungen, etwaige Gründerzuschüsse

Gesellschaftsform, der Vollständigkeit halber:
-GbR,: schnell, einfach, kein schriftlicher Vertrag, aber Haftung ins Privatvermögen

-OHG: entsteht ab einem gewissen Umfang (Umsatzgröße, BV) automatisch aus der GbR

Verein: mind. 7 Leute, Gemeinnützigkeit, kollidierende Gewinnerzielungsabsicht (-)

Limited insbesondere negativer Werbeeffekt, kostenintensiv (-)

Steuern:
-ESt: lediglich Freibetrag von 8.500 € Abzgl. bestimmter anrechenbarer Ausnahmen (u.A. GewSt)

Aber ansonsten gibt es keine Reduzierungen oder kann auch der 35 EStG angewendet werden?

-USt: 19 UStG auch hier anwendbar, dann max. Bruttoumsatz 17.500 € im Vorjahr und max. Bruttoumsatz 50.000 im aktuellen Jahr. 5 Jahre gebunden.
Alternativ: Verzicht auf diese Kleinunternehmerregelung, so können etwaige etwaige USt-Verluste auf nachfolgende USt-Erhebung angerechnet werden

-GewSt: keine Umgehungsmöglichkeiten, da keine Freiberufler ergo gewst-pflichtig. Freibetrag iHv. 24.500, dürfte angesichts dessen, dass es ein saisonales Geschäft ist eigentlich jedoch ausreichen, selbst bei zwei Flößen.
Ansonsten Anrechnung nach den gemeindegebundenen Hebesätzen auf die ESt.

Irgendwas vergessen und bitte wenn möglich nochmals auf den rot markierten Teil eingehen.

Vielen Dank.
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Gast





BeitragVerfasst am: 26 Okt 2012 13:06   Titel: Antworten mit Zitat

EStG Freibetrag kannste aber knicken, wenn die nebenbei noch weiter arbeiten, das dürfte den Freibetrag im Normalfall schon übersteigen, wäre also alles was mehr verdient wird auch +



Zitat:

35EStG
5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.


Bin da im Moment nicht so im Stoff, aber das müsste bedeuten soweit Gewerbesteuer gezahlt wurde und nach unserer unfachmänischen Prognose hier, wird wohl eher kene Gewerbesteuer rauskommen, sofern das nicht wächst.

Was die Limited angeht, so verpönt sind die nicht mehr, alternativ kann man auch auf die europäische GmbH ausweichen etc.

Das sind alles Fragen die man letzlich für sich selber klären muss.

So nebenbei, die GbR dürfte schon existieren auch wenn den beiden das nicht bewußt ist, sobald man sich verarbredet sowas zu tun ist man praktisch schon die GbR.

Analog dazu ist das auch jede Lottotippgemeinschaft, ohne es zu wissen.
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BeitragVerfasst am: 26 Okt 2012 13:09   Titel: Antworten mit Zitat


Zitat:
-USt: 19 UStG auch hier anwendbar, dann max. Bruttoumsatz 17.500 € im Vorjahr und max. Bruttoumsatz 50.000 im aktuellen Jahr. 5 Jahre gebunden.
Alternativ: Verzicht auf diese Kleinunternehmerregelung, so können etwaige etwaige USt-Verluste auf nachfolgende USt-Erhebung angerechnet werden


Die 5 Jahre gebunden ist man, wenn man zur Umsatzsteuer optiert, also auf die Befreiung verzichtet.

Die Grenzen zeigen an, in welchem Bereich man die Grenze nutzen kann, wie gesagt, wenn ich da noch richtig im Stoff bin, gelten die Grenzen pro Jahr, man muss also die Saison hochrechnen um zu gucken ob man drunter fällt.
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BeitragVerfasst am: 26 Okt 2012 16:11   Titel: Antworten mit Zitat

@sancho
Die meisten machen das nicht um weniger Umsatz zu machen, sonst kannst das gleich Knicken

Der investitionsvorwegabzug ist nett. Aber gefährlich. Ich kann 40% einer zu tätigen Investition abschreiben. Diese muss zu 90% betrieblich genutzt werden und in den nächsten 3 Jahren tatsächlich getätigt werden.
Ansonsten wird der Steuerbescheid rückwirkend geändert und die steuerforderung mit 6% rückwirkend verzinst.
Dann doch lieber kontentrennung und Rücklage bilden
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BeitragVerfasst am: 26 Okt 2012 16:27   Titel: Antworten mit Zitat

Thema gründerzuschuss. Kannst vergessen. Werden sie nicht bekommen. Zudem bräuchten sie nen buisnessplan und ne Vermögensaufstelling und noch einiges. Und dann geht kein Kleingewerbetreibende mehr.

Thema Limited. Da sind die IHK en sehr geil drauf. Mögen die gar nicht und intervenieren wo es geht. Apropos IHK.....
Beitrag kann fällig werden. Ok können sich befreien lassen 2 Jahre.

KV Beiträge werden keine fällig wenn sie hauptsächlich von was anderem leben. Ansonsten Beitrag auf mindesteinkommen von 1968 irgendwiewas.

Alles andere ist freiwillig und kann vernachlässigt werden

Thema Gewerbesteuer. Die wird ja ebenfalls beim Kleingewerbetreibende nicht fällig.
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Gast





BeitragVerfasst am: 26 Okt 2012 17:03   Titel: Antworten mit Zitat


zerozero hat folgendes geschrieben:


Thema Limited. Da sind die IHK en sehr geil drauf. Mögen die gar nicht und intervenieren wo es geht. Apropos IHK.....
Beitrag kann fällig werden. Ok können sich befreien lassen 2 Jahre.



Also was die IHK mag oder nicht würde mir persönlich erstmal am hinteren Körperteil vorbeigehen, die haben sich schlicht an die Gesetze zu halten und die ermöglichen die Bildung.

Allerdings muss man sich bewußt sein, das man auch "defacto" gegen Gebühr ein Büro in England damit unterhält etc.

Bei der europäischen GmbH weiss ich garnicht genau wo man die gründet, aber auch die wäre ein Möglichkeit gewesen, wobei die Wahl ja auf die GbR gefallen ist und das damit sich erledigt hat.
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Gast





BeitragVerfasst am: 26 Okt 2012 17:54   Titel: Antworten mit Zitat

Euro GmbH gründest einfach in einem Land der eu ausser England, denn da gründest die Limited. Kostet ne kleine Gebühr. Danach lässt die in D ins Register eintragen. Sitz dort ist nicht nötig.
Wenn kein Bock hast selbst hinzufahren, dann bestellst das bei google.
Aber Obacht. GmbH ist gleich Körperschaftssteuer. Und alles gehört der GmbH und nicht den Gesellschaftern
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